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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.10.2014, Az.: B 2 U 10/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24023
Aktenzeichen: B 2 U 10/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 24.07.2014 - AZ: L 4 U 12/12

SG Düsseldorf - AZ: S 16 U 573/10

BSG, 13.10.2014 - B 2 U 10/14 BH

Tenor:

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2014 - B 2 U 7/14 BH - wird als unzulässig verworfen.

Der erneute Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2014 wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Senat hat durch Beschluss vom 26.5.2014 - B 2 U 3/14 BH - den Antrag des Klägers abgelehnt, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 31.1.2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht vorliegt. Gleichzeitig hat der Senat im vorbenannten Beschluss den Antrag des Klägers auf gerichtliche Beiordnung eines Notanwalts (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür durch den Kläger nicht hinreichend dargetan worden sind. Mit Beschluss vom 24.7.2014 hat der Senat in dem Verfahren B 2 U 7/14 BH den erneuten Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, und den erneuten Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für dieses Verfahren abgelehnt.

2

Mit Schreiben vom 10.8.2014 hat der Kläger gegen den Beschluss vom 24.7.2014 - B 2 U 7/14 BH - "sofortige Rechtsbeschwerde" eingelegt und beantragt sinngemäß erneut die Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

II

3

1. Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24.7.2014 - B 2 U 7/14 BH - ist unzulässig.

4

Dieser Beschluss des Senats ist unanfechtbar und kann daher nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. Soweit der Kläger mit seiner "Rechtsbeschwerde" zumindest sinngemäß eine Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG oder eine Gegenvorstellung erheben will, sind die Prozessvoraussetzungen für eine solche Rüge bereits mangels hinreichender Begründung nicht erfüllt. Allein der Hinweis auf eine fehlende Rechtsmittelbelehrung genügt bereits deshalb nicht, weil eine solche mangels Anfechtbarkeit des Beschlusses nicht zu erteilen war. Dies gilt auch, soweit der Kläger ausführt, ein Notanwalt sei nur gegen Kostenübernahme bereit, ihn zu vertreten.

5

2. Der sinngemäß erneut gestellte Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Auch im Schreiben vom 10.8.2014 legt der Kläger weiterhin nicht hinreichend dar, dass die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 202 SGG iVm § 78b ZPO vorliegen könnten. Er führt nicht aus, dass er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht habe finden können, sondern erklärt vielmehr, ein Notanwalt habe sich bereit erklärt, allerdings nur bei Verfahrenskostenübernahme. Soweit dieser nur gegen Verfahrenskostenübernahme bereit ist, begründet dies nicht die Notwendigkeit, einen Notanwalt beizuordnen. Eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes unter Kostenübernahme kann zwar bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen jedoch mangels Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor, wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 26.5.2014 - B 2 U 3/14 BH - und 24.7.2014 - B 2 U 7/14 BH - ausgeführt hat.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

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