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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.10.2014, Az.: B 1 KR 131/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24330
Aktenzeichen: B 1 KR 131/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 20.08.2014 - AZ: L 1 KR 25/14

SG Hamburg - AZ: S 48 KR 2208/13

BSG, 13.10.2014 - B 1 KR 131/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 131/14 B

L 1 KR 25/14 (LSG Hamburg)

S 48 KR 2208/13 (SG Hamburg)

...........................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ................................................

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Oktober 2014 durch den Richter Prof. Dr. H a u c k als Vorsitzenden sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. August 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger hatte mit seinem Begehren auf Übernahme der Kosten einer Mieterhöhung und einer Nachforderung von Stromkosten beim Grundsicherungsträger keinen Erfolg (Bescheid vom 17.8.2012; Widerspruchsbescheid vom 11.9.2012). Mit seiner deshalb erhobenen Klage hat er - erfolglos - die Leistung auch von der Beklagten gefordert (nach Verfahrensabtrennung Gerichtsbescheid SG Hamburg vom 12.3.2014; Urteil des LSG Hamburg vom 20.8.2014).

2

Der Kläger wendet sich dagegen mit seiner beim LSG sinngemäß erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und begehrt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu gewähren (auf seinen Antrag auf "Verfahrensabgabe" an das BSG vom 11.9.2014 am 6.10.2014 beim BSG eingegangen).

II

3

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist abzulehnen (dazu 1.), seine Beschwerde ist zu verwerfen (dazu 2.).

4

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Die Erfolgsaussicht ist bei der Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur danach zu beurteilen, ob die Beschwerde erfolgreich sein würde. PKH ist auch zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt; denn PKH ermöglicht es einem Bedürftigen nicht, ein Verfahren durchzuführen, welches im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen könnte, das also ein verständiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (vgl zB BSG Beschluss vom 19.7.2004 - B 1 KR 2/04 BH - Juris, mwN; BVerfG NJW 1997, 2745 mwN). So verhält es sich hier. Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass Versicherte Kosten einer Mieterhöhung und einer Nachforderung von Stromkosten nicht von ihrer KK beanspruchen können.

5

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG; zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 mwN).

6

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Hauck
Coseriu
Dr. Estelmann

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