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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.10.2014, Az.: B 13 R 335/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24019
Aktenzeichen: B 13 R 335/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 18.06.2014 - AZ: L 3 R 1355/13

SG Gotha - S 19 R 474/12

BSG, 09.10.2014 - B 13 R 335/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 335/14 B

L 3 R 1355/13 (Thüringer LSG)

S 19 R 474/12 (SG Gotha)

...........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Kranichfelder Straße 3, 99097 Erfurt,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 18. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 18.6.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil beim BSG Beschwerde erhoben und zu deren Durchführung Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er macht geltend, dass er seit Jahren kein Vertrauen zu den Ärzten und den Ostbehörden habe.

II

3

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des LSG kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind. Die Revision kann nur aus den dort genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, erfolgt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht.

5

Aus dem Vortrag des Klägers in seinem Schreiben vom 12.9.2014 sowie dem Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten ist nicht erkennbar, dass sich aus dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens eine vom Gesetz oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortete entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) stellen könnte.

6

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind ebenfalls nicht gegeben, denn das Urteil des LSG lässt nicht erkennen, dass es Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen.

7

Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere hatte der Kläger Gelegenheit, seinen Standpunkt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vorzutragen. Wenn er davon keinen Gebrauch gemacht hat, lässt sich hieraus ein Verfahrensfehler des LSG nicht ableiten.

8

Da mithin die aufgezeigten Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

III

9

Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde entspricht aufgrund fehlender Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist deshalb unzulässig.

10

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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