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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.10.2014, Az.: B 14 AS 185/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24013
Aktenzeichen: B 14 AS 185/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 23.04.2014 - AZ: L 6 AS 254/12

SG Koblenz - AZ: S 6 AS 1255/11

BSG, 07.10.2014 - B 14 AS 185/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 185/14 B

L 6 AS 254/12 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 6 AS 1255/11 (SG Koblenz)

..........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ....................................,

gegen

Jobcenter Landkreis Mayen-Koblenz,

Marktplatz 24, 56727 Mayen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Oktober 2014 durch den Richter Prof. Dr. B e c k e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. F l i n t und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J, K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger zur Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) wegen der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und von Beweisregeln durch das LSG geltend macht, formuliert er nicht eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl zu diesem Erfordernis BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11), sondern wiederholt insoweit nur in anderem Gewand seine Verfahrensrüge.

4

Doch ist der Beschwerdebegründung auch ein Verfahrensmangel nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Denn der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

5

Soweit eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) gerügt wird, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung indes schon nicht, ob der Kläger vor dem LSG einen Beweisantrag überhaupt gestellt hat. Es ergibt sich aus ihr auch nicht, welche eigenständige Bedeutung der gerügte Mangel einer Verletzung von Beweisregeln neben der Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes hat, ohne nur die - ausgeschlossene - Rüge einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG zu sein.

6

Soweit der Kläger als Verfahrensmangel eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz, § 62 SGG) rügt, weil das LSG weder den Steuerberater noch die Ehefrau des Klägers vernommen und näher bezeichnete Akten nicht beigezogen habe, ist auch dies nur die Formulierung der Verfahrensrüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes in anderem Gewand, fügt dieser aber nichts Eigenständiges hinzu.

7

Prozesskostenhilfe (PKH) ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

8

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Becker
Dr. Flint
Söhngen

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