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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.10.2014, Az.: B 13 R 304/14 B
Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung; Nicht beschwerdefähiger Verfahrensmangel
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 33115
Aktenzeichen: B 13 R 304/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 16.07.2014 - AZ: L 6 R 34/14

SG Speyer - AZ: S 11 R 113/12

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

BSG, 01.10.2014 - B 13 R 304/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wenn beanstandet wird, dass die vom LSG gegebene eigene Begründung "nicht zu überzeugen vermag", weil sie "nach klägerischer Rechtsauffassung in sich widersprüchlich" sei, so wird damit im Kern die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht gerügt.

2. Auf eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel kraft gesetzlicher Anordnung in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG jedoch nicht gestützt werden.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 304/14 B

L 6 R 34/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 11 R 113/12 (SG Speyer)

.......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,

Eichendorffstraße 4 - 6, 67346 Speyer,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter K a l t e n s t e i n und Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 16.7.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 29.9.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierfür müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Der Vortrag des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Dieser beanstandet, das LSG habe zur Begründung seiner Einschätzung, dass das in erster Instanz nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. W. nicht zu überzeugen vermöge, gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Ausführungen im Urteil des SG Bezug genommen. Soweit es ergänzend eigene Ausführungen gemacht habe, seien diese (im LSG-Urteil auf S 9 und S 10 oben) in sich widersprüchlich und könnten somit nicht erklären, weshalb dem Gutachten nicht zu folgen sei. Auf diesem Verfahrensmangel könne die Entscheidung des LSG beruhen, denn es bestehe die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht "im Rahmen einer anderen Beweiswürdigung zu einer abweichenden Entscheidung gekommen wäre".

6

Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, welche Verfahrensvorschrift der Kläger als verletzt ansieht. Soweit er auf § 153 Abs 2 SGG abstellt, der es dem Berufungsgericht nur dann erlaube, ganz auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen, wenn es dem SG-Urteil nichts hinzuzufügen habe, räumt er im Folgenden selbst ein, dass das LSG im vorliegenden Fall so gerade nicht verfahren sei, sondern vielmehr ergänzend eigene Ausführungen gemacht habe. Eine Verletzung von § 153 Abs 2 SGG ist damit nicht in schlüssiger Weise aufgezeigt.

7

Wenn der Kläger des Weiteren beanstandet, dass die vom LSG gegebene eigene Begründung "nicht zu überzeugen vermag", weil sie "nach klägerischer Rechtsauffassung in sich widersprüchlich" sei, so rügt er im Kern die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Auf eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel kraft gesetzlicher Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG jedoch nicht gestützt werden. Dass darüber hinausgehend das LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung gegen allgemein verbindliche Beweisgrundsätze - insbesondere gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze - verstoßen habe (vgl hierzu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 758 f), kann seinen Darlegungen hingegen nicht entnommen werden.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Koloczek

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