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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.10.2014, Az.: B 13 R 247/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23407
Aktenzeichen: B 13 R 247/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 23.05.2014 - AZ: L 5 R 496/11

SG Fulda - AZ: S 1 R 3/07

BSG, 01.10.2014 - B 13 R 247/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 247/14 B

L 5 R 496/11 (Hessisches LSG)

S 1 R 3/07 (SG Fulda)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ....................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter K a l t e n s t e i n und Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Hessische LSG hat im Urteil vom 23.5.2014 einen Anspruch des Klägers auf zusätzliche Berücksichtigung bzw höhere Bewertung rentenrechtlicher Zeiten im Rahmen eines Zugunstenverfahrens verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 18.9.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargetan.

4

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht formgerecht dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Hierfür ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).

6

Das Vorbringen des Klägers wird dem nicht ansatzweise gerecht. Dieser trägt vor, es gehe in der Rechtssache "um seinerzeitiges Bundesrecht nach RVO, AVG, Wehrpflichtgesetz, Soldatengesetz und Arbeitsplatzschutzgesetz" und ihre Entscheidung hänge "von der Auslegung der Begriffe,

1. Nachweis des Grundwehrdienstes im Jahre 1969/1970 für ungediente Wehrpflichtige,

2. Rechtsstellung (Status) eines Grundwehrdienstleistenden, der sich auf Zeit verpflichtet, jedoch nicht zum Soldat auf Zeit (SaZ) ernannt ist,

3. Überbrückungszeit (Sonntag) nach Grundwehrdienstende an einem Samstag (frühestmöglicher Dienstantritt beim früheren Arbeitgeber/Dienstherrn am Montag) zur Meidung eines Rentenpflichtversicherungsnachteils gemäß Arbeitsplatzschutzgesetz"

ab. Das LSG habe zu 1.) nicht bedacht, dass seinerzeit der Nachweis des Grundwehrdienstbeginns am 1.4.1969 kraft gesetzlicher Vorschrift durch die Wehrdienstbescheinigung der Bundeswehr als öffentliche Urkunde geführt wurde. Zu 2.) habe sich das LSG nicht mit dem unterschiedlichen Status eines aufgrund gesetzlicher Wehrpflicht Grundwehrdienstleistenden im Gegensatz zu dem eines Soldaten auf Zeit auseinandergesetzt. Und zu 3.) habe das LSG eine Prüfung der zur Nachteilsmeidung notwendigen Beitragspflichtigkeit iS des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 8.11.1970 unterlassen.

7

Damit hat der Kläger schon keine Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals einer konkret bezeichneten Norm des Bundesrechts, zu deren Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bezeichnet, die vom Revisionsgericht grundsätzlich mit "ja" oder "nein" beantwortet werden könnten (vgl BSG Beschluss vom 20.3.2012 - B 5 RS 60/11 B - BeckRS 2012, 68485 RdNr 8 mwN). Zudem unterlässt der Kläger jegliche Prüfung, inwieweit einzelne der von ihm skizzierten Probleme in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt sind und zu welchen Punkten weiterer Klärungsbedarf besteht. Er behauptet selbst nicht, dass es insoweit noch keine Rechtsprechung des BSG gebe, sondern führt - nach Art einer Berufungsbegründung - lediglich aus seiner Sicht bestehende Defizite in der Argumentation des Berufungsgerichts an. Das reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht aus.

8

2. Ein Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

9

Dazu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Zu beachten ist aber, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

10

Die Beschwerdebegründung des Klägers genügt auch diesen Erfordernissen nicht. Er rügt zwar eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 103 SGG durch das Berufungsgericht, weil das LSG sich aufdrängende Maßnahmen der Sachaufklärung gemäß § 106 Abs 3 SGG unterlassen habe. Dass er, der im zweitinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG entsprechende Beweisanträge gestellt bzw aufrechterhalten habe oder solche im Berufungsurteil wiedergegeben seien, trägt er jedoch nicht vor (vgl hierzu BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN).

11

Auch soweit der Kläger beanstandet, das LSG habe mit seiner Annahme, die Beklagte habe eine Pflichtbeitragszeit wegen Nachversicherung bei beruflicher Ausbildung ab dem 8.11.1970 berücksichtigt, den wahren Sachverhalt verfälscht und hierin liege zugleich "ein Entzug des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG" (Beschwerdebegründung S 8 unten), ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet. Nicht jede (vermeintliche) Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirkt zugleich eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter; dies kann allenfalls bei willkürlicher Anwendung solcher Verfahrensvorschriften der Fall sein, die den Zugang zu dem für die Sachentscheidung zuständigen Gericht betreffen (vgl Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl 2014, Art 101 RdNr 11). Für eine Verletzung solch spezifischer Verfahrensvorschriften gibt die Beschwerdebegründung nichts her.

12

Im Übrigen ergibt sich aus der Darstellung des Klägers schon nicht, dass das LSG seiner Entscheidung willkürlich einen objektiv unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Denn der Umstand, dass die Beklagte eine Pflichtbeitragszeit wegen Nachversicherung bei beruflicher Ausbildung ab dem 8.11.1970 tatsächlich berücksichtigt und das LSG dies als rechtlich zutreffend bewertet hat, wird nicht deshalb "verfälscht", weil der Kläger meint, die Beklagte habe das nicht tun und das LSG dies nicht bestätigen dürfen, da die Zahlung seiner Bezüge durch das Land Hessen damals erst am 9.11.1970 begonnen habe.

13

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Koloczek

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