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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.10.2014, Az.: B 1 KR 106/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23992
Aktenzeichen: B 1 KR 106/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 16.06.2014 - AZ: L 8 KR 67/12

SG Marburg - AZ: S 5 KR 45/09

BSG, 01.10.2014 - B 1 KR 106/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 106/14 B

L 8 KR 67/12 (Hessisches LSG)

S 5 KR 45/09 (SG Marburg)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen,

Basler Straße 2, 61352 Bad Homburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Oktober 2014 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen LSG vom 16.6.2014 mit einem am 22.7.2014 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 21.8.2014 haben die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt. Der Senat hat die Klägerin hierüber mit Schreiben vom 22.8.2014 informiert und darauf hingewiesen, dass eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich und eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde über den 25.9.2014 hinaus nicht möglich ist (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 25.9.2014 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Dr. Estelmann

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