Beschl. v. 30.09.2014, Az.: B 11 AL 11/14 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 19.08.2014 - AZ: L 16 AL 231/14 RG
SG Düsseldorf - AZ: S 13 AL 47/08
BSG, 30.09.2014 - B 11 AL 11/14 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 11 AL 11/14 S
L 16 AL 231/14 RG (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 13 AL 47/08 (SG Düsseldorf)
......................,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter: .........................................,
gegen
Bundesagentur für Arbeit,
Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und M u t s c h l e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2014 - L 16 AL 231/14 RG - wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat durch Beschluss vom 19.8.2014 die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 30.6.2014 zurückgewiesen. In dem Beschluss hat das LSG darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 19.9.2014, am selben Tag beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen, gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des LSG ist - worauf bereits ausdrücklich hingewiesen worden ist - kein Rechtsmittel gegeben. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Beschlüsse des LSG können nur ausnahmsweise, zB in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (bei ausdrücklicher Zulassung), mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
Die Beschwerde muss daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Mutschler
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