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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.09.2014, Az.: B 12 R 2/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23981
Aktenzeichen: B 12 R 2/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 17.12.2013 - AZ: L 11 R 4928/12

SG Stuttgart - AZ: S 10 R 5343/10

BSG, 25.09.2014 - B 12 R 2/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 2/14 B

L 11 R 4928/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 10 R 5343/10 (SG Stuttgart)

...................................................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ................................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. ..............................................................................,

2. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

3. BKK VerbundPlus,

Bismarckring 64, 88400 Biberach,

4. Pflegekasse bei der Betriebskrankenkasse VerbundPlus,

Bismarckring 64, 88400 Biberach,

Prozessbevollmächtigte zu 3. und 4.: ................................................ .

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 13.7. bis 25.9.2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und im Recht der Arbeitsförderung aufgrund (abhängiger) Beschäftigung unterlag.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.12.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 4.4.2014 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Die Klägerin wirft auf Seite 7 der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:

"Ist ein als Erfüllungsgehilfe eingesetzter Dritter stets weisungsabhängig tätig und damit in nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 7 SGB IV beschäftigt?"

7

Auf Seite 9 der Beschwerdebegründung formuliert sie in diesem Zusammenhang weitere Fragen:

"1. Sind im Rahmen der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status Rechtsverhältnisse im EDV-Bereich zukünftig anders zu betrachten als Rechtsverhältnisse außerhalb des EDV-Bereichs?

2. Hilfsweise, falls Ziff. 1 positiv entschieden wird:

Sind Tätigkeiten von natürlichen Personen als Berater im EDV-Bereich zukünftig stets als abhängige Beschäftigung zu betrachten?

3. Hilfsweise, falls Ziff. 1 negativ entschieden wird:

Ist auch zukünftig bei Tätigkeiten Dritter im EDV-Bereich danach zu unterscheiden, ob ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt?"

8

Nach Ansicht des LSG in der angegriffenen Entscheidung - so die Klägerin - solle es keine selbstständige Subunternehmer mehr geben. Dabei werde, soweit ersichtlich, noch nicht einmal zwischen Werk- und Dienstverträgen unterschieden. Auch wären Dienstleistungen oder Werkleistungen im EDV-Bereich in selbstständiger Tätigkeit nicht mehr möglich (so Seite 8 oben).

9

Den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als hinreichend konkrete, in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfragen unterstellt - genügt die Klägerin damit nicht. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Widersprüche und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten. Dem wird die Klägerin nicht gerecht: Sie setzt sich bereits nicht hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung und der darin vorgenommenen Prüfungsreihenfolge im Rahmen der Abgrenzung von (abhängiger) Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit auseinander, sondern behauptet ua, "soweit ersichtlich" werde darin nicht einmal zwischen Werk- und Dienstvertrag unterschieden, obwohl das angefochtene Urteil auf Seite 19 f der Entscheidungsgründe hierzu umfangreiche Ausführungen enthält. Die Klägerin legt nicht nachvollziehbar dar, dass das gefundene Ergebnis (abhängige Beschäftigung) gemäß ihrer Prämisse bereits Ausgangspunkt und nicht erst das Ergebnis einer Prüfung aller Indizien im Einzelfall ist. In diesem Zusammenhang setzt sich die Klägerin nicht damit auseinander, dass das LSG auf Seite 22 des Urteils gerade ausführt, es habe "im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung" unter ausschlaggebender Berücksichtigung der Heranziehung des Beigeladenen zu 1. zur Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin "und" ihres Vorbehaltens eines (konkludenten) Weisungsrechts entschieden. Auch unterlässt die Klägerin jedwede Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von (abhängiger) Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (vgl ua BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 ff mwN), obwohl das LSG hierauf ausdrücklich verwiesen hat. Schließlich verallgemeinert sie die aufgrund der individuellen Verhältnisse getroffene konkrete Entscheidung des LSG auf "Erfüllungsgehilfen" und den "EDV-Bereich" ohne (nachvollziehbare) Gründe für eine derartige Verallgemeinerungsfähigkeit zu benennen.

10

2. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ist nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

11

a) Auf Seite 12 der Beschwerdebegründung macht die Klägerin geltend, das LSG habe Beweisanträge übergangen. Diese seien "im klägerischen Schriftsatz" auf Seite 8 und 9 sowie im Schriftsatz vom 31.1.2013 enthalten gewesen. In der "mündlichen Verhandlung" am 22.7.2013 sei überhaupt nicht darüber gesprochen worden, ob und wenn ja in welchem Umfang und welche Weisungen der Beigeladene zu 1. von der Klägerin oder der Auftraggeberin, der BGV, erhalten habe. Daher habe das LSG die Beweisanträge übergangen.

12

Die Klägerin zeigt hierdurch einen Verfahrensfehler nicht in zulässiger Weise auf. Sie nimmt nicht in den Blick, dass das LSG als Spruchkörper hier nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Beteiligten nach § 124 Abs 2 SGG entschieden hat und konkretisiert bereits nicht die ihrer Meinung nach übergangenen Beweisanträge im Hinblick darauf, ob und inwieweit die den Anträgen zugrunde liegenden Beweisthemen für die angefochtene Entscheidung entscheidungserheblich gewesen wären. Sie beschränkt sich darauf, als Gegenstand der Beweisanträge eine Besprechung vertraglicher Angelegenheiten bzgl der Rechnungsstellung, einen persönlichen Kontakt zwischen Klägerin und Beigeladenem zu 1. vor Ende des Projekteinsatzes, fünf bis sechsmalige Besprechungen des Beigeladenen zu 1. mit dem Projektleiter der BGV und das Fehlen von Vorgaben inhaltlicher Art durch die Klägerin und die BGV gegenüber dem Beigeladenen zu 1. zu nennen. Die Entscheidungserheblichkeit der Beweisanträge wird jedoch weder hierdurch noch durch die zusammenfassende Bewertung der Klägerin, dass Konkretisierungen hinsichtlich des vom Beigeladenen zu 1. abzuarbeitenden Auftrags nicht erfolgt seien, nicht dargelegt. Darüber hinaus zeigt die Klägerin ohnehin nicht in der gebotenen Weise auf, dass im Berufungsverfahren entsprechende (formelle) Beweisanträge gestellt und in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG bzw in ihrem letzten Schriftsatz vom 14.8.2013 ausdrücklich aufrechterhalten worden sind (stRspr, dazu allgemein BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 18c mwN; zum maßgebenden Zeitpunkt für das Aufrechterhalten eines Beweisantrags bei - wie hier - erfolgter Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung s ferner BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 11 mwN), nachdem zuvor nur ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 22.7.2013 durchgeführt wurde, in dem die von der Klägerin ua benannten Zeugen H sowie der Beigeladene zu 1. Angaben zum Sachverhalt machten.

13

b) Auf Seite 15 ff der Beschwerdebegründung macht die Klägerin geltend, die Entscheidung des LSG sei für sie aus zwei Gründen völlig überraschend gewesen.

14

aa) Sie habe "kurz vor der mündlichen Verhandlung" das Urteil des LSG in einer anderen Sache (AZ 11 KR 1396/12) erhalten, bei dem es "um einen vergleichbaren Sachverhalt" (Frage der Selbstständigkeit eines IT-Dienstleisters) gegangen sei. Da das LSG dieses Urteil im Vorfeld den Beteiligten zur Kenntnis zugeleitet habe und der dortige Fall mit dem vorliegenden "in fast allen Punkten vergleichbar" gewesen sei, habe sie sich in ihrer Rechtsauffassung bestärkt gesehen, dass der Beigeladene zu 1. in selbstständiger Form tätig gewesen sei und das LSG auch entsprechend entscheiden werde.

15

bb) Noch "in der mündlichen Verhandlung" sei der Vertreter der Beklagten von der "Richterin am Sozialgericht H" gefragt worden, ob er sich ihrer "vorläufigen Rechtsmeinung" (selbstständige Tätigkeit) anschließen und man das Verfahren einvernehmlich beenden könne. Später dann müsse der Senat - für die Klägerseite überraschend - seine Meinung geändert haben.

16

Auch insoweit zeigt die Klägerin einen Verfahrensfehler nicht in zulässigkeitsbegründender Weise auf. Sie beschränkt sich darauf, eine "Überraschungsentscheidung" zu rügen, ohne nachvollziehbare, objektive Aspekte für ihre Behauptungen anzuführen. Sie legt nur dar, dass sie das ihr übersandte Urteil in einer anderen Sache aufgrund der von ihr angenommenen Vergleichbarkeit der Sachverhalte in ihrem Sinne interpretiert und daher eine ihr günstige Entscheidung des LSG erwartet/erhofft habe. Auch hinsichtlich der Frage der "Richterin am SG" - bei der es sich um die Berichterstatterin des LSG handeln dürfte - nach einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens zeigt der Vortrag der Klägerin schon nicht auf, in welchem Zusammenhang die vermeintliche Frage gestellt wurde: Das angefochtene Urteil des LSG ist - wie bereits ausgeführt - ohne mündliche Verhandlung ergangen. Die Klägerin zeigt nicht konkret auf, dass die entsprechende Frage im zuvor durchgeführten Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 22.7.2013 überhaupt gestellt wurde und inwieweit dies in der entsprechenden Niederschrift festgehalten wurde. Zudem wird aus dem Vortrag der Klägerin nicht deutlich, worin das behauptete Überraschungsmoment gelegen haben soll: Die Klägerin trägt selbst vor, dass es sich bei der Anfrage um die einer Richterin - offensichtlich der Berichterstatterin - und nicht um eine Anfrage des gesamten Senats des LSG gehandelt hat (vgl zum verfahrensrechtlich unbedenklichen Abweichen des Senats von einer zuvor vom Berichterstatter geäußerten Auffassung allgemein Keller in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 62 RdNr 8c mwN). Worin die von der Klägerin vorgetragene "geänderte Rechtsmeinung des Senats" liegen soll, ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Objektive Anhaltspunkte für eine Überraschungsentscheidung des LSG sind daher von der Klägerin nicht aufgezeigt.

17

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

18

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

19

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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