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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.09.2014, Az.: B 9 SB 29/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23975
Aktenzeichen: B 9 SB 29/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Mecklenburg-Vorpommern - 05.03.2014 - AZ: L 3 SB 40/10

SG Neubrandenburg - AZ: S 17 SB 146/06

BSG, 24.09.2014 - B 9 SB 29/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 29/14 B

L 3 SB 40/10 (LSG Mecklenburg-Vorpommern)

S 17 SB 146/06 (SG Neubrandenburg)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Land Mecklenburg-Vorpommern,

vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern,

Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. September 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mehr als 60 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G". Zuletzt war beim Kläger ein GdB von 60 anerkannt (Bescheid vom 5.4.2005). Der Neufeststellungsantrag war bei dem Beklagten als auch beim SG und LSG erfolglos. Das LSG hat ua ausgeführt, nach dem durch das SG eingeholten orthopädischen Gutachten (Dr. S.) werde ein Gesamt-GdB von 60 empfohlen (bezogen auf die Gehminderung mit einer Funktionsstörung der LWS [Einzel-GdB von 20] und Funktionsminderung des linken Beins [Einzel-GdB von 30], insgesamt 40). Den auf Antrag des Klägers eingeholten orthopädischen und neurologischen Gutachten sei nicht zu folgen. Der Empfehlung des orthopädischen Gutachters Dr. T. nach einer Erhöhung des Gesamt-GdB auf 70 sei nicht zu folgen, weil dem keine entsprechenden Funktionsbeeinträchtigungen, insbesondere bei der zusätzlich festgestellten Osteoporose zugrunde lägen. Die vom neurologischen Gutachter festgestellte leichtgradige depressive Störung erhöhe den GdB nicht. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G seien nicht erfüllt (Urteil vom 5.3.2014).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Daran fehlt es.

5

Der Kläger rügt, das LSG habe den GdB nicht erhöht, obwohl als weitere Leiden die Folgen einer Osteoporose und Schmerzen im linken Oberschenkel hinzugekommen seien. Das LSG habe auch den Feststellungen der Gutachter Dr. T. und Dr. G. nichts entgegengesetzt, wonach anstelle einer Einordnung des Schmerzerlebens in das psychische Krankheitsbild eine Erhöhung des orthopädisch festgestellten GdB empfohlen werde. Dies widerspreche der Logik und damit den Denkgesetzen.

6

Entgegen seinen weiteren Ausführungen bezeichnet er damit keinen Verfahrensfehler im Sinne der Rechtsprechung (BSG Urteil vom 31.5.1996 - 2 RU 24/95), auf den die Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden kann, selbst wenn im Übrigen Fehler in der Beweiswürdigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht relevant sind. Der Kläger versäumt in diesem Zusammenhang, sich mit der Bildung des Gesamt-GdB zum einen und den Gesetzen der Logik zum anderen auseinanderzusetzen. Dies gilt auch im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung erwähnte Schwerhörigkeit mit einem Einzel-GdB von 10. Entsprechend verhält es sich mit der zusätzlich angeführten Bindungswirkung des den GdB von 60 feststellenden Verwaltungsakts vom 5.4.2005 mit Blick auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, eine Erhöhung des Einzel-GdB von 20 auf 30 für die Behinderungen auf diesem Gebiet in dieser früheren Entscheidung sei nicht nachvollziehbar, der Gesamt-GdB von 60 wegen einer allenfalls vorübergehenden Polyneuropathie und Schwäche der rechten Hand fragwürdig. Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass in der Sache ersichtlich keine Herabsenkung des GdB unter 60 zur Diskussion steht.

7

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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