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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.09.2014, Az.: B 8 SO 70/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23386
Aktenzeichen: B 8 SO 70/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 17.09.2014 - AZ: L 8 SO 268/14 B

SG Hannover - AZ: S 17 SO 215/14

BSG, 24.09.2014 - B 8 SO 70/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 70/14 S

L 8 SO 268/14 B (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 17 SO 215/14 (SG Hannover)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Hameln-Pyrmont,

Süntelstraße 9, 31785 Hameln,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 29.7.2014, mit dem dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein dort geführtes Klageverfahren abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss vom 17.9.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Kläger hat selbst mit einem am 19.9.2014 beim Bundessozialgericht eingegangenen Telefax gegen den Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig; sie ist bereits nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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