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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.09.2014, Az.: B 10 ÜG 9/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24732
Aktenzeichen: B 10 ÜG 9/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 21.08.2014 - AZ: L 11 SF 115/13 EK SB

BSG, 24.09.2014 - B 10 ÜG 9/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 9/14 S

L 11 SF 115/13 EK SB (LSG Nordrhein-Westfalen)

.............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. September 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2014 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 21.8.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer seines Verfahrens vor dem SG Dortmund (S 2 SB 3154/12) abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger beim BSG mit Schreiben vom 16.9.2014 "sofortige Beschwerde" eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt.

2

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

3

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

4

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).

6

4. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz anfällt.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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