Beschl. v. 23.09.2014, Az.: B 13 R 232/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 29.04.2014 - AZ: L 6 R 967/13
SG Augsburg - AZ: S 13 R 318/13
BSG, 23.09.2014 - B 13 R 232/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 232/14 B
L 6 R 967/13 (Bayerisches LSG)
S 13 R 318/13 (SG Augsburg)
........................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Schwaben,
Dieselstraße 9, 86154 Augsburg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. September 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter K a l t e n s t e i n und K a r m a n s k i
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 29.4.2014, das ihr am 9.6.2014 in Marokko zugestellt wurde, mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 17.6.2014 Beschwerde eingelegt.
Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 7.7.2014 besonders hingewiesen worden.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gasser
Kaltenstein
Karmanski
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