Beschl. v. 17.09.2014, Az.: B 14 AS 244/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Berlin-Brandenburg - 06.08.2014 - AZ: L 10 AS 2816/12
SG Berlin - AZ: S 147 AS 5383/11
BSG, 17.09.2014 - B 14 AS 244/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 14 AS 244/14 B
L 10 AS 2816/12 (LSG Berlin-Brandenburg)
S 147 AS 5383/11 (SG Berlin)
............................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg,
Wolframstraße 89 - 92, 12105 Berlin,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2014 - L 10 AS 2816/12 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat in einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 19.8.2014 gegen das ihr am 14.8.2014 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26.10.2012 zurückgewiesen wurde, ausdrücklich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.
Mit dem von der Klägerin persönlich verfassten Schreiben konnte sie nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint
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