Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.09.2014, Az.: B 14 AS 243/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23305
Aktenzeichen: B 14 AS 243/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 06.08.2014 - AZ: L 10 AS 3386/13

SG Berlin - AZ: S 197 AS 24137/12

BSG, 17.09.2014 - B 14 AS 243/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 243/14 B

L 10 AS 3386/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 197 AS 24137/12 (SG Berlin)

..........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg,

Wolframstraße 89 - 92, 12105 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2014 - L 10 AS 3386/13 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat in einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom 19.8.2014 gegen das ihr am 14.8.2014 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5.12.2013 zurückgewiesen wurde, ausdrücklich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals durch Schreiben der Geschäftsstelle des BSG vom 2.9.2014 hingewiesen worden.

3

Mit dem von der Klägerin persönlich verfassten Schreiben konnte sie nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.