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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.09.2014, Az.: B 14 AS 20/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22308
Aktenzeichen: B 14 AS 20/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 23.12.2013 - AZ: L 9 AS 90/13

SG Darmstadt - AZ: S 9 AS 1534/10

BSG, 17.09.2014 - B 14 AS 20/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 20/14 B

L 9 AS 90/13 (Hessisches LSG)

S 9 AS 1534/10 (SG Darmstadt)

.....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Darmstadt,

Groß-Gerauer Weg 3, 64295 Darmstadt,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Dezember 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwälte R, B & Kollegen aus K beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit am 22.1.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 17.1.2014 hat der Kläger selbst gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG), ihm zugestellt am 3.1.2014, Beschwerde eingelegt sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung der Rechtsanwälte R, B & Kollegen aus K beantragt.

2

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier nach dem Vorbringen des Klägers und Akteninhalt aufgeworfenen Frage, ob der Kläger Anspruch auf Übernahme von Gerichtskosten aus zivil- und verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hat, nachdem seine Anträge auf PKH in diesen Streitigkeiten abgelehnt worden sind, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

5

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).

7

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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