Beschl. v. 15.09.2014, Az.: B 13 R 311/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 30.07.2014 - AZ: L 5 R 69/14
SG Stuttgart - AZ: S 22 R 5354/13
BSG, 15.09.2014 - B 13 R 311/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 311/14 B
L 5 R 69/14 (LSG Baden-Württemberg)
S 22 R 5354/13 (SG Stuttgart)
.......................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. September 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 8.8.2014 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.7.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.8.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 26.8.2014 besonders hingewiesen worden.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann
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