Beschl. v. 08.09.2014, Az.: B 13 R 195/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 06.05.2014 - AZ: L 13 R 4388/12
BSG, 08.09.2014 - B 13 R 195/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 195/14 B
L 13 R 4388/12 (LSG Baden-Württemberg)
S 2 R 3912/09 (SG Freiburg)
........................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. September 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 16.5.2014 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 6.5.2014 mit einem am 12.6.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.6.2014 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 18.8.2014 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).
Mit Schriftsatz vom 22.7.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist hiervon mit Schreiben des BSG vom selben Tage unterrichtet worden.
Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann
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