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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.09.2014, Az.: B 13 R 7/14 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21772
Aktenzeichen: B 13 R 7/14 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 25.10.2013 - AZ: L 14 R 314/13

BSG, 04.09.2014 - B 13 R 7/14 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 7/14 R

L 14 R 314/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 52 R 1456/12 (SG Düsseldorf)

.........................,

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland,

Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. September 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 25.10.2013 einen Anspruch der Klägerin auf Regelaltersrente aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten bereits ab 1.7.1997 (und nicht, wie von der Beklagten aufgrund des Rentenantrags vom 29.10.2010 bewilligt, erst ab Oktober 2010) verneint und die Revision zugelassen.

2

Das LSG-Urteil ist dem in Berlin ansässigen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst am 14.1.2014 mit dem Hinweis zugestellt worden, dass die Frist zur Einlegung und Begründung der Revision drei bzw vier Monate betrage, weil die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des SGG erfolge. Das hinsichtlich der maßgeblichen Fristen zur Einlegung bzw Begründung der Revision wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 138 SGG) berichtigte LSG-Urteil (nunmehr: ein bzw zwei Monate) wurde dem Prozessbevollmächtigten am 4.4.2014 erneut zugestellt.

3

Auf Antrag der Klägerin hat der Senatsvorsitzende die Frist zur Begründung der bereits am 15.1.2014 eingelegten Revision bis zum 4.8.2014 verlängert. Die Klägerin hat jedoch nachfolgend keine Revisionsbegründung vorgelegt.

II

4

Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Denn sie hat ihr Rechtsmittel weder innerhalb der gesetzlichen, am 4.6.2014 abgelaufenen Frist (§ 164 Abs 2 S 1 SGG) noch bis zum Ablauf der gewährten Fristverlängerung (§ 164 Abs 2 S 2 SGG) begründet. Die Revision ist mithin durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 169 S 2 und 3 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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