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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.09.2014, Az.: B 13 R 103/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22290
Aktenzeichen: B 13 R 103/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 11.02.2014 - AZ: L 4 R 144/12

SG Dresden - AZ: S 26 R 2076/09

BSG, 04.09.2014 - B 13 R 103/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 103/14 B

L 4 R 144/12 (Sächsisches LSG)

S 26 R 2076/09 (SG Dresden)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. September 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 11.2.2014.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 17.4.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam, ob

"(1) der im Vergleich zum Rentenwert geringere Rentenwert (Ost) immer noch dem Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG entspricht,

(2) die gesetzlichen Sonderbewertungsvorschriften 'Ost' dem Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG entsprechen und

(3) der den Rentensteigerungsbetrag reduzierende Riesterfaktor mit höherrangigem Recht vereinbar ist."

7

Der Kläger hat die - erneute - Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.

8

1. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, warum die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet über den (besonderen) aktuellen Rentenwert (Ost) gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßen. Die Beschwerdebegründung kann sich nicht auf die bloße Behauptung einer Ungleichbehandlung beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Art 3 Abs 1 GG in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt (vgl Senatsbeschlüsse vom 11.5.2010 - B 13 R 589/09 B - Juris RdNr 16; zuletzt vom 4.1.2013 - B 13 R 357/11 B - Juris RdNr 8).

9

Der Kläger trägt selbst vor, das BSG habe im Urteil vom 14.3.2006 (B 4 RA 41/04 R - SozR 4-2600 § 255a Nr 1) ausgeführt, "die Sonderbewertungsvorschriften 'Ost' am 20.07.2000" verstießen nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (S 2 Beschwerdebegründung). Die weitere Argumentation des Klägers genügt nicht, um schlüssig darzulegen, weshalb eine erneute höchstrichterliche Klärung für einen nicht näher benannten streitgegenständlichen Zeitraum erforderlich sein sollte (vgl auch BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 71). Hierfür reicht der Vortrag nicht aus, dass "die pauschale Differenzierung zwischen Ost und West bei der Berechnung der Rentenwerte" zumindest heute nicht mehr gerechtfertigt sei.

10

Erforderlich wäre es vielmehr gewesen, maßgebende Stimmen in der Rechtsprechung und/oder im Schrifttum zu benennen, die die Ansicht des Klägers stützen, dass die pauschale Differenzierung zwischen West und Ost bei der Berechnung der Rentenwerte nicht mehr gerechtfertigt sei. Wie der Kläger aber selbst ausführt, folgt dies nicht aus der Entscheidung des SG Frankfurt (Oder) (vom 14.9.2011 - S 29 R 593/10 - Juris RdNr 28), wonach "die Aussage des BSG zum unterschiedlichen Ertrag der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet weiterhin Bestand habe". Ebenso wenig reicht es aus, dass das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.9.2010 - L 33 R 1239/08 - Juris RdNr 44) "gewisse" Zweifel geäußert habe, ob die Anknüpfung an ein unterschiedliches Einkommensniveau auch 20 Jahre nach der Einheit noch gerechtfertigt sei (S 3, 4 Beschwerdebegründung). Denn dort ist das LSG nicht von der Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Ost und West ausgegangen.

11

2. Ebenso wenig ist die Klärungsbedürftigkeit der zweiten Frage hinreichend aufgezeigt, wenn der Kläger der Meinung ist, dass die in §§ 254b, 254c und 255a SGB VI enthaltene Formulierung "bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz von Art 20 Abs 3 GG entspreche, weil es hierfür an einem gesetzlichen Maßstab fehle (S 5 Beschwerdebegründung). Denn insofern hat der Kläger in jeder Hinsicht versäumt, sich mit der Rechtsprechung des BSG (vgl oben 1.) auseinanderzusetzen.

12

3. Der Kläger hat auch nicht die hinreichende Klärungsbedürftigkeit der Verfassungswidrigkeit des Altersvorsorgeanteils in der Rentenanpassungsformel (§ 68 Abs 5 SGB VI) aufgezeigt. Er trägt selbst vor, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 21.1.2009 (B 12 R 1/07 R) über die Recht- und Verfassungsmäßigkeit des sog Riesterfaktors entschieden habe (so auch Senatsurteil vom 13.11.2008 - BSG SozR 4-2600 § 255e Nr 1; nachgehend BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014 - 1 BvR 79/09 ua - Juris). Allein die Behauptung des Klägers, das BSG habe seine Entscheidung nicht im Lichte von "kollektiven Belastungen" getroffen, reicht nicht aus. Es fehlt schon an jeglicher Auseinandersetzung mit der zitierten Entscheidung des 12. Senats des BSG, auf die das LSG seine Entscheidung maßgeblich gestützt habe.

13

Letztlich fehlt es der Beschwerdebegründung aber auch an hinreichender Darlegung der Klärungsfähigkeit aller drei Fragen. Ihr lässt sich an keiner Stelle entnehmen, ob und inwieweit die formulierten Fragen aufgrund des vom LSG - für das Revisionsgericht verbindlich - festgestellten Sachverhalts im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnten.

14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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