Beschl. v. 03.09.2014, Az.: B 13 R 197/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 13.05.2014 - AZ: L 9 R 988/14
SG Stuttgart - AZ: S 17 R 2178/13
BSG, 03.09.2014 - B 13 R 197/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 197/14 B
L 9 R 988/14 (LSG Baden-Württemberg)
S 17 R 2178/13 (SG Stuttgart)
......................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. September 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 16.5.2014 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.5.2014 mit einem am 16.6.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 18.8.2014 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).
Mit Schriftsatz vom 14.7.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Die Klägerin ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 17.7.2014 unterrichtet worden.
Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann
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