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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.09.2014, Az.: B 1 KR 114/13 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23213
Aktenzeichen: B 1 KR 114/13 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 24.09.2013 - AZ: L 4 KR 34/12

BSG, 03.09.2014 - B 1 KR 114/13 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 114/13 B

L 4 KR 34/12 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 20 KR 220/09 (SG Halle)

................................................................,

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: .........................................................,

gegen

AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse,

Lüneburger Straße 4, 39106 Magdeburg,

Beklagte und Beschwerdeführerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. September 2014 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte, 1968 als Mann geborene, aufgrund ihres Mann-zu-Frau-Transsexualismus personenstandsrechtlich seit 2003 einen weiblichen Vornamen tragende Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Versorgung mit einer gegengeschlechtlichen Hormontherapie bei der Beklagten erfolglos geblieben. Das SG hat die Beklagte zur Leistung verurteilt. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat sich unter ausführlicher wörtlicher Wiedergabe der Urteilsgründe des erkennenden Senats (BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr 23) dieser Rechtsprechung angeschlossen und zur weiteren Begründung ausgeführt, die Klägerin leide an einem Mann-zu-Frau-Transsexualismus. Ihre psychische Krankheit erfordere eine Hormonbehandlung als Vorstufe geschlechtsangleichender Maßnahmen. Die intellektuellen Beeinträchtigungen der Klägerin stünden einer rechtlich wirksamen Einwilligung in die Hormonbehandlung nicht entgegen (Urteil vom 24.9.2013).

2

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

3

Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Die Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

4

1. Die Beklagte legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN; BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - Juris RdNr 4).

5

Die Beklagte formuliert als Fragen,

"ob transsexuelle Versicherte allein aufgrund der bestehenden Transsexualität und der damit bestehenden psychischen Beschwerden einen Leistungsanspruch auf Behandlungen mit Eingriffen in den gesunden Körper aus § 27 Abs. 1 SGB V haben können",

"ob es nicht eine Ungleichbehandlung und damit eine Diskriminierung darstellt, wenn das BSG davon ausgeht, dass Ansprüche auf Behandlungen mit einem Eingriff in den gesunden Körper für Transsexuelle nur deshalb bestehen, weil Transsexuelle einen rechtlichen Sonderfall darstellen und eben nicht so zu behandeln sind, wie alle anderen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung",

"ob in der heutigen Zeit und unter einem gesellschaftspolitischen Blickwinkel die Rechtsprechung des BSG zu einer Diskriminierung transsexueller Versicherter führt und ob tatsächlich davon auszugehen ist, dass es sich beim Transsexualismus um eine Krankheit handelt"

und

"ob mit der Transsexualität der Klägerin eine behandlungsbedürftige Krankheit im Sinne des SGB V vorliegt".

6

Der Senat lässt offen, ob die Beklagte mit der zweiten bis vierten Frage klar formulierte Rechtsfragen gestellt hat. Die Beschwerdebegründung zeigt jedenfalls den erforderlichen Klärungsbedarf nicht hinreichend auf. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt ist" (vgl BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6 und § 160a Nr 21 S 38; BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7).

7

Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beklagte hätte sich in der Beschwerdebegründung näher damit auseinandersetzen müssen, wieso in Würdigung der ergangenen - vom LSG wiedergegebenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Leistungsansprüchen bei der Behandlung des Mann-zu-Frau-Transsexualismus noch Klärungsbedarf verblieben ist (vgl BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr 23; BSG Urteil vom 11.9.2012 - B 1 KR 9/12 R - Juris = KHE 2012/137; BSG Urteil vom 11.9.2012 - B 1 KR 11/12 R - Juris = KHE 2012/121; s ferner BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 20 RdNr 15). Im Kern hält die Beklagte lediglich ihre abweichende Rechtsauffassung dieser von ihr als unzutreffend angesehenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegen, ohne dabei Gesichtspunkte aufzuzeigen, die geeignet sein könnten, einen weiteren Klärungsbedarf zu begründen.

8

2. Die Beklagte bezeichnet mit ihrem Vorbringen auch keinen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensmangel. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist eine Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG und hierzu zB BSG Beschluss vom 10.8.2007 - B 1 KR 58/07 B - Juris RdNr 4 mwN).

9

Die Beklagte legt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) nicht dar. Wer - wie hier die Beklagte - die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, muss hierzu ua ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - Juris RdNr 6 mwN). Daran fehlt es.

10

Die Beklagte rügt zwar, das LSG habe sich nicht mit ihrer Argumentation auseinandergesetzt, dass ein Anspruch auf gegengeschlechtliche Hormontherapie sich weder aus dem Transsexuellengesetz (TSG) noch aus § 116b SGB V ergebe. Die Beschwerdebegründung belegt aber, dass die von der Beklagten beanstandeten Punkte nicht bloß Gegenstand der LSG-Entscheidung gewesen sind, sondern insoweit das LSG die Argumentation der Beklagten sogar teilt. Denn die Beklagte führt aus, das LSG sei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, der Verweis auf § 116b SGB V und die Vorschriften des TSG diene nur der Begründung dafür, dass Transsexualismus eine Krankheit im Sinne des § 27 Abs 1 SGB V sei.

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

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