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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.09.2014, Az.: B 13 R 194/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22285
Aktenzeichen: B 13 R 194/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 29.04.2014 - AZ: L 5 R 859/12

SG Dresden - AZ: S 4 R 34/11

BSG, 02.09.2014 - B 13 R 194/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 194/14 B

L 5 R 859/12 (Sächsisches LSG)

S 4 R 34/11 (SG Dresden)

...................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. September 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 16.5.2014 zugestellten Urteil des Sächsischen LSG vom 29.4.2014 mit einem am 12.6.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 18.8.2014 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

2

Mit Schriftsatz vom 22.7.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Die Klägerin ist hiervon mit Schreiben des BSG vom selben Tage unterrichtet worden.

3

Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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