Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.08.2014, Az.: B 14 AS 225/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29424
Aktenzeichen: B 14 AS 225/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 04.08.2014 - AZ: L 12 AS 1150/14 B ER

SG Köln - AZ: S 5 AS 341/14 ER

BSG, 28.08.2014 - B 14 AS 225/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 225/14 S

L 12 AS 1150/14 B ER (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 5 AS 341/14 ER (SG Köln)

.......................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Bonn,

Rochusstraße 6, 53123 Bonn,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. August 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 5.5.2014 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen (Beschluss vom 4.8.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Antragsteller mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) adressierten Schreiben vom 11.8.2014 "Gegenvorstellung zur gerichtlichen Selbstkorrektur in derselben Verfahrensinstanz" und "Gehörsrüge" eingelegt; er macht Verfahrensfehler, die Verletzung rechtlichen Gehörs und eine materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung geltend.

2

Aufgrund des klaren Begehrens des Antragstellers, der Rechtsanwalt ist, kommt eine Zuständigkeit des BSG allenfalls hinsichtlich der "Gehörsrüge" in Betracht und diese auch nur, wenn die Gehörsrüge als allgemeine Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ausgelegt wird, weil für eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen diesen Beschluss das LSG selbst zuständig wäre. Mit der "Gegenvorstellung zur gerichtlichen Selbstkorrektur in derselben Verfahrensinstanz" wendet der Antragsteller sich ausdrücklich an das LSG.

3

Eine Beschwerde an das BSG gegen den Beschluss des LSG vom 4.8.2014 ist jedoch unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.