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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.08.2014, Az.: B 4 AS 239/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29176
Aktenzeichen: B 4 AS 239/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 02.07.2014 - AZ: L 13 AS 4267/13

SG Freiburg - AZ: S 6 AS 1626/12

BSG, 25.08.2014 - B 4 AS 239/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 239/14 B

L 13 AS 4267/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 6 AS 1626/12 (SG Freiburg)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald,

Lehener Straße 77, 79106 Freiburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme und Rückerstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1545,49 Euro. Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 10.8.2014 an das LSG, an das BSG weitergeleitet und hier am 19.8.2014 eingegangen, gegen die Nichtzulassung der Revision im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des LSG Baden-Württemberg vom 3.7.2014, das ihm am 12.7.2014 zugestellt worden ist, Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 12.8.2014 abgelaufenen einmonatigen Frist durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 Satz 1 SGG). Sie entspricht damit auch nicht der gesetzlichen Form, weil sie nicht wirksam durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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