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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.08.2014, Az.: B 10 ÜG 6/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29423
Aktenzeichen: B 10 ÜG 6/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 23.10.2013 - AZ: L 11 SF 536/13 EK AS RG

SG Duisburg - AZ: S 5 AS 4943/11

BSG, 14.08.2014 - B 10 ÜG 6/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 6/14 S

L 11 SF 536/13 EK AS RG (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 5 AS 4943/11 (SG Duisburg)

............................................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch ....................................................................,

Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

Beklagter.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. August 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in dem Verfahren L 11 SF 59/13 EK AS mit Beschluss vom 23.10.2013 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des LSG hat der Kläger beim LSG Anhörungsrüge erhoben, welche das LSG mit Beschluss vom 30.6.2014 verworfen hat. Gegen den zuletzt genannten Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 2.8.2014 beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

3

Nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 und § 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde hätte voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen wäre. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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