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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.07.2014, Az.: B 13 R 221/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 33499
Aktenzeichen: B 13 R 221/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 11.06.2014 - AZ: L 19 R 974/13

SG Würzburg - AZ: S 2 R 372/12

BSG, 29.07.2014 - B 13 R 221/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 221/14 B

L 19 R 974/13 (Bayerisches LSG)

S 2 R 372/12 (SG Würzburg)

...................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,

Friedenstraße 12/14, 97072 Würzburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. S t e i n w e d e l sowie die Richter G a s s e r und K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Bayerischen LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 11.6.2014 (sinngemäß) Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Steinwedel
Gasser
Kaltenstein

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