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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.07.2014, Az.: B 4 AS 136/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29172
Aktenzeichen: B 4 AS 136/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 05.03.2014 - AZ: L 6 AS 571/12

SG Kassel - AZ: S 6 AS 1154/11

BSG, 10.07.2014 - B 4 AS 136/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 136/14 B

L 6 AS 571/12 (Hessisches LSG)

S 6 AS 1154/11 (SG Kassel)

..........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Stadt Kassel,

Grüner Weg 46, 34117 Kassel,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. März 2014 - L 6 AS 571/12 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2008. Das SG Kassel hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.5.2012). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Hessische LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 5.3.2014).

2

Der Kläger hat mit einem am 30.4.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist danach bis zum 3.7.2014 verlängert worden.

3

Mit Schriftsatz vom 11.6.2014 haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.

4

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG) durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden. Die Beschwerde war daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Dr. Flint

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