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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.06.2014, Az.: B 2 U 50/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23957
Aktenzeichen: B 2 U 50/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 30.12.2013 - AZ: L 17 U 346/12

SG Düsseldorf - AZ: S 16 U 41/10

BSG, 26.06.2014 - B 2 U 50/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 50/14 B

L 17 U 346/12 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 16 U 41/10 (SG Düsseldorf)

.....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15, 55130 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Juni 2014 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k als Vorsitzenden sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 7.2.2014, das am 28.2.2014 nach Weiterleitung durch das LSG beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Sie kann jedoch, worauf sie durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz

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