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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.12.2013, Az.: B 13 R 21/13 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 57844
Aktenzeichen: B 13 R 21/13 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 06.06.2013 - AZ: L 27 R 103/11

BSG, 17.12.2013 - B 13 R 21/13 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 21/13 R

L 27 R 103/11 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 13 R 4320/06 (SG Berlin)

....................,

Klägerin, Antragstellerin und Revisionsklägerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. S t e i n w e d e l sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Verfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 6.6.2013 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der seit September 2001 in Spanien lebenden Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 Nr 2 SGB VI (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) hätten letztmalig am 31.3.1993 vorgelegen. Im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften seien keine Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit iS der vorgenannten Normen. Die Klägerin habe auch in Spanien keine für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen relevanten rentenrechtlichen Zeiten erworben. Anhaltspunkte, dass die Klägerin bereits zum 31.3.1993 voll oder teilweise erwerbsgemindert gewesen sei, ergäben sich nicht.

2

Gegen das ihr am 28.6.2013 zugestellte Urteil des LSG hat die Klägerin mit einem von ihr unterzeichneten, am 12.8.2013 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 13.7.2013 ausdrücklich "Revision" eingelegt und zugleich beantragt, ihr zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

II

3

Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen.

4

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Da das LSG in seinem Urteil vom 6.6.2013 die Revision ausdrücklich nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), wäre vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG zulässiges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 S 1 SGG) ist das von der Klägerin gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft, sodass diese von der Klägerin ausdrücklich angestrebte Rechtsverfolgung bereits insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

5

2. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht jedoch auch dann nicht, wenn die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 13.7.2013 Prozesskostenhilfe auch für das - statthafte - Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragen wollte. Denn es ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in dem vorgenannten Schreiben und nach Durchsicht der Akten nicht zu erkennen, dass einer Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Erfolg beschieden sein könnte.

6

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob das Urteil des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

7

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene Berufungsurteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung iS dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39 S 58; BSG SozR 1500 § 160a Nr 65 S 87; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind hier nicht ersichtlich. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass allein eine Erwerbsminderung nicht zur Gewährung einer entsprechenden Rente führt, sondern diese nach dem Gesetz weiter voraussetzt, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben muss (§ 43 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 Nr 2 SGB VI). Gesetzlich geregelt ist auch, unter welchen Voraussetzungen der maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert werden kann (§ 43 Abs 4, § 241 Abs 1 SGB VI) und wann eine Drei-Fünftel-Belegung ausnahmsweise nicht erforderlich ist (§ 43 Abs 5, § 241 Abs 2 SGB VI). Dass das Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung nicht verfassungswidrig ist, hat das BVerfG bereits entschieden (Beschluss - 1. Senat - vom 8.4.1987 - SozR 2200 § 1246 Nr 142).

8

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die angefochtene Entscheidung hat sich ersichtlich an der Gesetzeslage und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert.

9

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Das LSG konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sowohl die Beklagte als auch die Klägerin dieser Verfahrensweise zugestimmt hatten (§ 153 Abs 1 iVm § 124 Abs 2 SGG).

10

Da Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden konnte, entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs 1 ZPO.

11

3. Die von der Klägerin persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Revision ist unzulässig, weil sie weder in dem Urteil des LSG noch in einem Beschluss des BSG nach § 160a Abs 4 S 1 SGG zugelassen worden ist (vgl § 160 Abs 1 SGG). Die Verwerfung der Revision erfolgt gemäß § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12

4. Diese Entscheidung steht jedoch im Hinblick auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Urteils des LSG, nach der das angefochtene Urteil mit der Revision angefochten werden könne, der formgerechten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen. Eine solche Beschwerde müsste aber durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben werden (§ 73 Abs 4 SGG).

13

5. Für die sonstigen von der Klägerin im Schreiben vom 13.7.2013 gestellten Anträge ist das BSG nicht zuständig, da sich diese weder auf ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (§ 160a SGG) noch auf ein Revisionsverfahren (§ 160 SGG) beziehen.

14

6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Steinwedel
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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