Urt. v. 16.05.2013, Az.: B 3 P 1/12 R
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 30.11.2011 - AZ: L 10 P 105/10
Fundstellen:
DB 2014, 7
FA 2014, 96
KrV 2014, 59
PflR 2013, 457-458 (Pressemitteilung)
PflR 2014, 243-249
SGb 2013, 398-399
SGb 2014, 190
SRA 2014, 26-29
BSG, 16.05.2013 - B 3 P 1/12 R
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Anspruch eines Versicherten gegen die Pflegekasse auf Übernahme der Kosten der vollstationären Pflege nach Maßgabe der gesetzlichen Leistungshöchstbeträge (Sachleistungsanspruch) richtet sich nur nach der zuerkannten Pflegestufe und nicht nach der Pflegeklasse. Die Zuordnung eines Versicherten zu einer höheren Pflegeklasse bei unveränderter Pflegestufe erhöht daher nicht den Vergütungsanspruch des Heimträgers gegen die Pflegekasse, sondern lediglich den vom Versicherten bzw dem Sozialhilfeträger zu tragenden Anteil an den Pflegekosten (Abgrenzung zu BSG vom 7.10.2010 - B 3 P 4/09 R = BSGE 107, 37 = SozR 4-3300 § 87a Nr 1).
2. Zum Verfahren über die Zuordnung eines Versicherten zu einer höheren Pflegeklasse bei unveränderter Pflegestufe.
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