Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.09.2012, Az.: B 12 KR 110/11 B
Geltendmachung einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils; Darlegung einer sich ernsthaft stellenden Rechtsfrage; Auswertung von Rechtsprechung und Lehre
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 42268
Aktenzeichen: B 12 KR 110/11 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 31.08.2011 - AZ: L 1 KR 361/10

SG Braunschweig - AZ: S 6 KR 338/07

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 10.09.2012 - B 12 KR 110/11 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Legt ein Beschwerdeführer lediglich die nach seiner Ansicht anzunehmende inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils dar, kann darauf die Zulassung der Revision nicht gestützt werden.

2. Die Beschwerdebegründung muss vielmehr ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.

3 . Des Weiteren ist auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 110/11 B

L 1 KR 361/10 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 6 KR 338/07 (SG Braunschweig)

..........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover,

Lange Weihe 2, 30880 Laatzen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,

Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover,

2. Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,

Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover,

3. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

4. KKH-Allianz (Ersatzkasse),

Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover,

5. .........................................,

6. .........................................,

7. .........................................,

8. .............................................,

9. .............................................,

10. .............................................,

11. .............................................,

12. .............................................,

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12 742,76 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.12.2005 für die Beigeladenen zu 5. bis 12. Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 12 742,76 Euro zu zahlen hat.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.8.2011 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

5

Der Kläger beruft sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

6

Der Kläger meint, eine "bundeseinheitliche Entscheidung durch das BSG" sei dazu "geboten", ob "die Angabe in den Formulararbeitsverträgen von einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden dahingehend ausgelegt werden (müsse), dass die Arbeitszeit bis zu 40 Stunden dauern kann, wenn entsprechender Bedarf da ist". Es kann offenbleiben, ob der Kläger damit eine aus sich heraus verständliche konkrete Rechtsfrage formuliert, die in einem Revisionsverfahren nach Zulassung der Revision geklärt werden könnte, oder lediglich eine Frage zur Anwendung des Rechts auf den Einzelfall. Jedenfalls zeigt der Kläger weder auf, dass sich unter Zugrundelegung der Feststellungen des LSG zum Inhalt der Einstellungszusage bzw des Arbeitsvertrags diese Frage im Rechtsstreit stellen könnte, noch, dass sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt sein könnte. In seiner nur circa eine Seite Text umfassenden Beschwerdebegründung führt er lediglich aus, inwieweit und aus welchen Gründen das LSG nach seiner (des Klägers) Ansicht eine unzutreffende Rechtsauffassung vertreten habe. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, Saisonarbeiter würden nur für die Stunden der tatsächlichen Arbeitsleistung vergütet, einem Arbeitgeber könne nicht auferlegt werden, Saisonkräfte für mindestens 30 bzw 40 Stunden im Voraus zu beschäftigen, und das LSG habe übersehen, dass in dem fraglichen Vertrag das Schriftformerfordernis mündlich habe aufgehoben werden können, legt er lediglich die nach seiner Ansicht anzunehmende inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils dar, auf die - wie oben beschrieben - die Zulassung der Revision nicht gestützt werden kann.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

9

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG entsprechend der Festsetzung des Streitwertes durch das SG in Höhe der auch vom LSG zugrunde gelegten Höhe der streitigen Forderungen von 9457,26 Euro sowie 3285,50 Euro, insgesamt somit 12 742,76 Euro, festzusetzen.

Dr. Kretschmer
Dr. Bernsdorff
Hüttmann-Stoll

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.