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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.07.2010, Az.: B 14 AS 45/10 B
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen beim Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 37685
Aktenzeichen: B 14 AS 45/10 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Köln - 15.02.2008 - AZ: S 31 AS 126/07

LSG Nordrhein-Westfalen - 03.03.2010 - AZ: L 12 AS 15/08

BSG, 15.07.2010 - B 14 AS 45/10 B

Redaktioneller Leitsatz:

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkennbar wird, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (hier verneint für die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorlagepflicht von Kontoauszügen bzw. Kontounterlagen durch Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 45/10 B

L 12 AS 15/08 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 31 AS 126/07 (SG Köln)

...............................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ..............................................,

g e g e n

Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreis Euskirchen,

Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Udsching sowie den Richter Prof. Dr. Spellbrink und die Richterin Krauß

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts T. wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen der Nichtvorlage von Kontoauszügen.

2

Der im Jahre 1972 geborene Kläger ist Kirchenmusiker und lebt gemeinsam mit seinem im Jahre 1936 geborenen Vater in dessen Wohnung. Am 17.5.2006 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der Beklagten. Im Mai 2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, eine Vielzahl im Einzelnen benannter Unterlagen vorzulegen. Der Kläger legte diese Unterlagen teilweise vor, ua Verdienstbescheinigungen und Verdienstabrechnungen. Durch Schreiben vom 22.6.2006 forderte die Beklagte den Kläger sodann auf, weitere Unterlagen, insbesondere die vollständige und fortlaufende Dokumentation der Kontoauszüge der letzten sechs Monate, vorzulegen. Der Kläger kam dem nicht nach. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 30.6.2006 den Antrag des Klägers ab und stütze sich auf § 66 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch. Der Widerspruch, die Klage und die Berufung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.3.2007; Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.2.2008, Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 3.3.2010). Zur Begründung seines Urteils hat das LSG ausgeführt, es folge im Wesentlichen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Hinweis auf das Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R), in dem das Bundessozialgericht (BSG) im Einzelnen die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen von Empfängern für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II formuliert habe.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat.

II

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

5

Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Rechtsverfolgung nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht erkennbar.

6

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers - nicht erkennbar, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160a RdNr 14 ff; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX, RdNr 56 ff). Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 19.9.2008 (BSGE 101, 260 [BSG 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R] = SozR 4-1200 § 60 Nr 2) im Einzelnen die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vorlagepflicht von Kontoauszügen bzw Kontounterlagen durch Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II geklärt. Das vorliegende Verfahren lässt nicht erkennen, dass es noch ungeklärte Rechtsfragen aufwerfen könnte.

7

Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

8

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG; vgl hierzu im Einzelnen Krasney/Udsching, aaO, RdNr 87 ff).

9

Die vom Prozessbevollmächtigten des Kläger eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 30.6.2010 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 durch Beschluss verworfen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Udsching
Prof. Dr. Spellbrink
Krauß

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