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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.2025, Az.: 2 StR 639/24

Antrag auf Verteidigerwechsel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.2025
Aktenzeichen
2 StR 639/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:260525B2STR639.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 13.08.2024 - AZ: 27 KLs 5/24 900 Js 351/22

Verfahrensgegenstand

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis
hier: Antrag auf Verteidigerwechsel

Die Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2025
beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten B. wird unter Aufhebung der Bestellung des früheren Rechtsanwalts O. aus B. Rechtsanwalt H. aus B. zum Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe

1

Der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten ist aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Damit erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben und dem Angeklagten sein bisheriger Wahlverteidiger, der die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt hat, zum Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 5 StR 474/24, Rn. 2). Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Bestellung von Rechtsanwältin L. "als weitere Pflichtverteidigerin" in der Hauptverhandlung am 8. August 2024 ist als (bloße und rechtlich zulässige, vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 - StB 4-6/25, Rn. 18) Bestellung eines Terminvertreters zu verstehen.

Menges