Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.2025, Az.: 5 StR 70/25
Verwerfung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.2025
- Aktenzeichen
- 5 StR 70/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:210525B5STR70.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 18.10.2024 - AZ: 6 KLs 852 Js 2008/24 (2)
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besonders schwere räuberische Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit Blick auf den bei der Gesamtstrafenentscheidung explizit mitgeteilten Vollstreckungsstand der einbezogenen Strafen ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass für die nicht einbezogenen Strafen die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht vorlagen.