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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.2025, Az.: 5 StR 70/25

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.2025
Aktenzeichen
5 StR 70/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:210525B5STR70.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 18.10.2024 - AZ: 6 KLs 852 Js 2008/24 (2)

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere räuberische Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Mit Blick auf den bei der Gesamtstrafenentscheidung explizit mitgeteilten Vollstreckungsstand der einbezogenen Strafen ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass für die nicht einbezogenen Strafen die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht vorlagen.

Cirener
Gericke
Köhler
von Häfen
Werner