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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.2025, Az.: 5 StR 72/25

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.2025
Aktenzeichen
5 StR 72/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:070525B5STR72.25.1

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 22.07.2024 - AZ: (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22. Juli 2024 wird verworfen.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

  3. 3.

    Sämtliche weitergehenden Anträge des Angeklagten in dieser Sache werden zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Das Begehren des Angeklagten, die Revisionsbegründungsfrist zu verlängern, kann keinen Erfolg haben, weil die Strafprozessordnung eine solche Fristverlängerung nicht vorsieht. Ein allenfalls in Betracht kommender Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision wäre schon deshalb unzulässig, weil der Verteidiger die Revision form- und fristgerecht begründet hat; ein Ausnahmefall, in dem trotz ordnungsgemäßer Begründung der Revision Wiedereinsetzung in die abgelaufene Revisionsbegründungsfrist gewährt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19 Rn. 1), liegt hier nicht vor.

2

2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Schreiben des Angeklagten ("Revisionsbegründungsergänzungen") lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.

3

3. Die zahlreichen weiteren Eingaben des Angeklagten in dieser Sache sind entweder nicht statthaft oder aus anderen Gründen unzulässig.

Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
von Häfen