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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.2025, Az.: 2 ARs 162/25

Verbindung von Strafverfahren gemäß § 4 StPO

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.2025
Aktenzeichen
2 ARs 162/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:070525B2ARS162.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wolfsburg - AZ: 7 Ls 209 Js 32248/22 (1674/22)
LG Bonn - AZ: 23 KLs 5/24 - 220 Js 150/23

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.
hier: Verbindung von Strafverfahren gemäß § 4 StPO

Hinweis

Verbundenes Verfahren:
BGH - 07.05.2025 - AZ: 2 AR 84/25

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Mai 2025 beschlossen:

Tenor:

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Wolfsburg rechtshängige Verfahren 7 Ls 209 Js 32248/22 (1674/22) wird zu dem beim Landgericht - große Strafkammer - Bonn rechtshängigen Verfahren 23 KLs 5/24 - 220 Js 150/23 verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht - große Strafkammer - Bonn, das am 15. Januar 2024 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Wolfsburg rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Braunschweig die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amts2 gericht Wolfsburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig) und das Landgericht Bonn (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Wolfsburg rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht - große Strafkammer - Bonn rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich, da sich die Tatvorwürfe in beiden Verfahren gegen den Angeklagten richten.

Menges
Appl
Zeng
Grube
Schmidt