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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.2025, Az.: 2 ARs 143/25

Verbindung von Strafverfahren gemäß § 4 StPO

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.2025
Aktenzeichen
2 ARs 143/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:090425B2ARS143.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lübeck - AZ: 93 Ls 713 Js 49352/22
LG Hamburg - 19.03.2025 - AZ: 601 KLs 4/25 - 6151 Js 1/21 (6200)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Verbindung von Strafverfahren gemäß § 4 StPO

Hinweis

Verbundenes Verfahren:
BGH - 09.04.2025 - AZ: 2 AR 86/25

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. April 2025 beschlossen:

Tenor:

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Lübeck anhängige Verfahren 93 Ls 713 Js 49352/22 wird zu dem beim Landgericht - große Strafkammer - Hamburg rechtshängigen Verfahren 601 KLs 4/25 - 6151 Js 1/21 (6200) verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht - große Strafkammer - Hamburg, das am 19. März 2025 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Lübeck anhängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Lübeck die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amts2 gericht Lübeck (Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) und das Landgericht Hamburg (Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Lübeck anhängige Verfahren war3 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht - große Strafkammer - Hamburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Lübeck das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1990 - 2 ARs 318/90, BGHR StPO § 4 Verbindung 5, und vom 13. April 2023 - 2 ARs 475/22, Rn. 4). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

Menges
Zeng
Grube
Schmidt
Zimmermann