Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.2025, Az.: 5 StR 4/25
Verwerfung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.2025
- Aktenzeichen
- 5 StR 4/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR4.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dresden - 10.10.2024 - AZ: 15 KLs 428 Js 12914/23
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das sichergestellte Bargeld nach § 73 StGB eingezogen worden ist.
Gericke
Köhler
Fritsche
Resch
Werner