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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.2025, Az.: 1 StR 470/24

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.2025
Aktenzeichen
1 StR 470/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:080425B1STR470.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 02.08.2024 - AZ: 3 KLs 309 Js 131268/23

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2025 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 24. März 2025.

2

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

3

2. Im Übrigen hat der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts, der das Revisionsvorbringen erschöpfend beantwortet hat, das von § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren eingehalten und dabei nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Jäger
Wimmer
Bär
Allgayer
Welnhofer-Zeitler