Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2024, Az.: VIII ZR 270/21
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.2024
- Aktenzeichen
- VIII ZR 270/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 28320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:031224BVIIIZR270.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 16.12.2020 - AZ: 17 O 8/20
- OLG Schleswig - 30.07.2021 - AZ: 3 U 7/21
Rechtsgrundlage
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek, den Richter Messing sowie die Richterin Dr. Böhm
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf die in den im Aussetzungsbeschluss des Senats vom 21. März 2023 in Bezug genommenen Beschlüssen genannten europarechtlichen Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/31, C-232/21, NJW 2024, 809 - BMW Bank) sowie das auf dieser Grundlage ergangene Senatsurteil vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen in der Beschwerde geben auch unter Berücksichtigung der nachträglichen, aufgrund des Hinweises des Senats auf die beabsichtigte Fortführung des Verfahrens eingegangenen Stellungnahme im Schriftsatz vom 11. April 2024 keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision des Klägers hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 41.817,84 €.