Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.2023, Az.: 2 ARs 475/22
Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.2023
- Aktenzeichen
- 2 ARs 475/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 16319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:130423B2ARS475.22.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Karlsruhe - AZ: 18 Ds 430 Js 41044/22
- AG Schweinfurt - AZ: 5 Ls 3 Js 14898/20
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Computerbetrug u.a.
hier: Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO
Hinweis
Verbundenes Verfahren:
BGH - 13.04.2023 - AZ: 2 AR 264/22
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. April 2023 beschlossen:
Tenor:
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe anhängige Verfahren 18 Ds 430 Js 41044/22 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 14898/20 verbunden.
Gründe
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Schweinfurt, das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren unter anderem gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe anhängige Verfahren zu übernehmen.
Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Schweinfurt rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.