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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.2023, Az.: 2 ARs 475/22

Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.04.2023
Aktenzeichen
2 ARs 475/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 16319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:130423B2ARS475.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Karlsruhe - AZ: 18 Ds 430 Js 41044/22
AG Schweinfurt - AZ: 5 Ls 3 Js 14898/20

Verfahrensgegenstand

Computerbetrug u.a.
hier: Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO

Hinweis

Verbundenes Verfahren:
BGH - 13.04.2023 - AZ: 2 AR 264/22

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. April 2023 beschlossen:

Tenor:

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe anhängige Verfahren 18 Ds 430 Js 41044/22 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 14898/20 verbunden.

Gründe

1

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Schweinfurt, das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren unter anderem gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe anhängige Verfahren zu übernehmen.

2

Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2StPO zuständig.

4

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Schweinfurt rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).

5

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

Appl
Zeng
Meyberg
Grube
Schmidt