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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.2020, Az.: 4 StR 654/19
Ausreichende substantiierte Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.d. Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2020
Referenz: JurionRS 2020, 45113
Aktenzeichen: 4 StR 654/19
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:111120B4STR654.19.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landau in der Pfalz - 30.07.2019 - AZ: 7111 Js 6783/17 1 KLs 2

Rechtsgrundlage:

Art. 103 GG

Verfahrensgegenstand:

Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.
hier: Anhörungsrüge des Angeklagten vom 5. Juli 2020

BGH, 11.11.2020 - 4 StR 654/19

Der 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2020 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge genügt den Zulässigkeitserfordernissen nicht. Der Angeklagte hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausreichend substantiiert dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 399/15, juris Rn. 6 mwN). Unbeschadet dessen hat der Senat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde.

Sturm

Krehl

Meyberg

Schmidt

Rommel

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