Beschl. v. 11.11.2020, Az.: 4 StR 654/19
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Landau in der Pfalz - 30.07.2019 - AZ: 7111 Js 6783/17 1 KLs 2
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.
hier: Anhörungsrüge des Angeklagten vom 5. Juli 2020
BGH, 11.11.2020 - 4 StR 654/19
Der 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2020 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge genügt den Zulässigkeitserfordernissen nicht. Der Angeklagte hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausreichend substantiiert dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 399/15, juris Rn. 6 mwN). Unbeschadet dessen hat der Senat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde.
Sturm
Krehl
Meyberg
Schmidt
Rommel
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