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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2020, Az.: XI ZR 227/20
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2020
Referenz: JurionRS 2020, 45199
Aktenzeichen: XI ZR 227/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:101120BXIZR227.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 12.12.2019 - AZ: 22 O 12179/19

OLG München - 21.04.2020 - AZ: 17 U 526/20

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

BGH, 10.11.2020 - XI ZR 227/20

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträ gt bis zu 35.000 €.

Ellenberger

Grüneberg

Menges

Derstadt

Ettl

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