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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2020, Az.: 3 StR 292/20
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts durch Vornahme von strafbaren Vorbereitungshandlungen im Inland
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2020
Referenz: JurionRS 2020, 44883
Aktenzeichen: 3 StR 292/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:101120B3STR292.20.0ECLI:DE:BGH:2020:101120B3STR292.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 05.03.2020 - AZ: 50 Js 310/18 11 KLs 27/19

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 10.11.2020 - 3 StR 292/20

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2020 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf den im Fall 1 der Urteilsgründe abgeurteilten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Inland für sich genommen strafbare Vorbereitungshandlungen (§ 30 StGB) vornahm.

Schäfer

Spaniol

Paul

Berg

Anstötz

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