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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2020, Az.: 2 StR 330/20
Herabsetzung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zur Korrektur eines dem Landgericht unterlaufenen Rechenfehlers bzgl. der Gesamtmenge des gehandelten Marihuanas
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2020
Referenz: JurionRS 2020, 44769
Aktenzeichen: 2 StR 330/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:101120B2STR330.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Erfurt - 05.06.2020 - AZ: 801 Js 32609/17 2 KLs

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 10.11.2020 - 2 StR 330/20

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 5. Juni 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten lediglich in Höhe von 10.180 € angeordnet wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, unter Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.405 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

2

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat zur Korrektur eines dem Landgericht unterlaufenen Rechenfehlers im Einziehungsbetrag geringfügig herabgesetzt, weil den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, dass die Gesamtmenge des gehandelten Marihuanas im Fall 2 lediglich 1.100 g (statt: 1.150 g) betrug.

4

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke

Meyberg

Eschelbach

Wenske

Zeng

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