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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.2018, Az.: IV ZR 89/18
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: Ausschluss der Haftung eines Erben mit dem Privatvermögen)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.12.2018
Referenz: JurionRS 2018, 42465
Aktenzeichen: IV ZR 89/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:051218BIVZR89.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 28.02.2018 - AZ: 20 U 3542/16

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

BGH, 05.12.2018 - IV ZR 89/18

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2018 wird mit der Maßgabe des nachstehenden Zusatzes zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht nach Zurückverweisung der Sache durch das Oberlandesgericht auch zu prüfen haben wird, ob und inwieweit hier eine Haftung der Beklagten zu 1 mit ihrem Privatvermögen ausgeschlossen sein könnte. Die Beklagte zu 1 hat hierzu unter Beweisantritt vorgetragen, anlässlich der Verhandlungen beim Abschluss der Vereinbarung sei immer klar gewesen, dass es nur um die Verteilung des Nachlasses gehe und die Verpflichtungen eines Erben nur aus dem Nachlass zu erfüllen seien und die Haftung auf den Nachlass beschränkt werde, sobald eine persönliche Haftung eines Beteiligten mit seinem sonstigen Vermögen konkret in Betracht komme (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 19. Februar 2016, Seite 4, GA 126).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenienten, die diese selbst tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

Streitwert: 640.000 €

Mayen

Prof. Dr. Karczewski

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann

Dr. Götz

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