Beschl. v. 28.11.2018, Az.: 3 StR 223/18
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Osnabrück - 19.09.2017
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gewerbs- und bandenmäßige Geldfälschung u.a.
BGH, 28.11.2018 - 3 StR 223/18
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 28. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. September 2017 wird von der Einziehung der Schlüssel für das Postfach Nummer in der Postfachanlage in R. abgesehen; diese entfällt.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Geldfälschung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Betrug in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen, davon in zwei Fällen versucht, sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet sowie mehrere Entscheidungen über die Einziehung von Tatmitteln getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.
Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung des Schließfachschlüssels ab. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer
Spaniol
Tiemann
Berg
Leplow
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