Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.2018, Az.: V ZR 178/17

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verkauf von Waldflächen in den neuen Bundesländern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.2018
Aktenzeichen
V ZR 178/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 25605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:140618BVZR178.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 28.08.2013 - AZ: 31 O 150/08
KG Berlin - 14.06.2017 - AZ: 26a U 34/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26a. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger Kosten des Streithelfers der Beklagten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 160.000 €.

Gründe

1

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Mit dem Verkauf von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 10. Juli 2009 geltenden Fassung wollte der Gesetzgeber die Gründung möglichst leistungsfähiger Forstbetriebe in den neuen Bundesländern erreichen, die in der Regel mehrere 100 ha Bewirtschaftsfläche erfordern (BT-Drucks. 16/8152 S. 14). Mit diesem Regelungsziel war der von dem Rechtsbeschwerdeführer mit dem Stichwort "Verteilungsgerechtigkeit" postulierte Vorrang bislang noch nicht bedachter Erwerbsinteressenten unvereinbar (Senat, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 102/09, NJW-RR 2011, 633 Rn. 19). Mit dem Gesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) hat der Gesetzgeber das bisherige Regelungsziel zwar aufgegeben und sich entschlossen, den preisbegünstigten Verkauf von Waldflächen mit dem geltenden § 3 Abs. 8 AusglLeistG nur noch zur Kompensation von Alteigentümern einzusetzen, die Kriterien für die Vergabe an diesem Ziel neu auszurichten und dazu mit dem geltenden § 4 Abs. 5 Nr. 2 FlErwV einen Vorrang noch nicht bedachter Alteigentümer neu einzuführen (BT-Drucks. 16/8152 S. 14 f.). Da der Kläger nicht zu dem Kreis der Alteigentümer zählt, kann diese Änderung aber keine "Vorwirkung" zu seinen Gunsten entfalten.

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Kazele
Haberkamp
Hamdorf