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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2017, Az.: 5 StR 504/16

Verwerfung der Revision als unbegründet; Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision zur Nachholung der Verfahrensrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.2017
Aktenzeichen
5 StR 504/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 10448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:120117B5STR504.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 24.07.2015

Verfahrensgegenstand

Erpresserischer Menschenraub u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten M. , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2015 zur Nachholung der Verfahrensrüge zu gewähren, wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen.

  2. 2.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Hinsichtlich des Angeklagten A. wird aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts festgestellt, dass das Gebot, das Verfahren zügig zu führen, nicht beachtet worden ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Mutzbauer
Sander
Dölp
König
Mosbacher